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FAQ

Der Mediator für Verbrauchergeschäfte kann Sie über die bestehenden Möglichkeiten informieren, um eine verbraucherrechtliche Streitigkeit gütlich beizulegen.

Er nimmt alle Anträge auf gütliche Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten entgegen und leitet diese Anträge an eine spezialisierte Stelle weiter, wenn es eine solche in dem betreffenden Bereich gibt.

Gibt es keine solche Stelle, kümmert er sich selbst um den Antrag.

Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer können bei verbraucherrechtlichen Streitigkeiten, d. h. Streitigkeiten, die aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag entstanden sind, einen Antrag auf gütliche Beilegung an den Mediator für Verbrauchergeschäfte richten. Unternehmer müssen in Luxemburg niedergelassen sein.

Eine verbraucherrechtliche Streitigkeit ist ein Streit über einen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag. 

Sie können alle Anträge auf gütliche Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten an den Mediator für Verbrauchergeschäfte richten.

In folgenden Fällen kann er Ihnen jedoch nicht behilflich sein: 

  • bei vom Staat oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbrachten nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
  • bei Konflikten zwischen Unternehmern;
  • bei Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe (Ärzte, Krankenhäuser usw.) an Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. In diesen Fällen können Sie sich an die nationale Informations- und Mediationsstelle für das Gesundheitswesen (Service national d’information et de médiation dans le domaine de la santé) wenden, 73, rue Adolphe Fischer (4. OG), L-1520 Luxemburg, Tel.: (+352) 24 77 55 15, info@mediateursante.lu, www.mediateursante.lu ; und
  • bei Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung.

Der Mediator für Verbrauchergeschäfte kann Ihren Antrag ablehnen, wenn:

  • Sie sich nicht bei der Gegenpartei beschwert haben;
  • die Streitigkeit jeglicher offensichtlichen Rechtfertigung entbehrt oder vollkommen mutwillig ist;
  • die Streitigkeit von einer anderen Stelle zur alternativen Streitbeilegung, einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht in Luxemburg oder im Ausland behandelt wurde oder wird;
  • Sie Ihren Antrag mehr als ein Jahr nach der Beschwerde bei der Gegenpartei eingereicht haben;
  • die Bearbeitung des Antrages den Betrieb der Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte erheblich beeinträchtigen würde; und
  • der Antrag keine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die auf einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag gründet, betrifft.

Ja. Der Mediator für Verbrauchergeschäfte kann Verbraucher und Unternehmer über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der gütlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit informieren.

Da der Mediator für Verbrauchergeschäfte aber vollkommen neutral ist, kann er Sie nicht über Ihre Rechte und Pflichten informieren, die sich aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag ergeben. 

Nein. Sobald ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine andere Schlichtungsstelle mit der Streitigkeit befasst wurde, kann der Mediator für Verbrauchergeschäfte Ihnen in der Regel nicht mehr bei der Suche nach einer gütlichen Lösung behilflich sein. 

Die Anträge können per Post, per E-Mail, per Fax oder durch Ausfüllen des auf der Internetseite verfügbaren Formulars eingereicht werden.

Die Anträge können auf Luxemburgisch, Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden.

Das Verfahren kann in luxemburgischer, deutscher oder französischer Sprache geführt werden. 

Nein. Sie können Ihren Antrag alleine einreichen, ohne auf die Dienste eines Anwalts zurückgreifen zu müssen.

Ja. Die Parteien können sich von einem Anwalt oder einer Vertrauensperson unterstützen oder vertreten lassen.

Jede Partei muss aber die etwaigen Kosten einer solchen Unterstützung oder Vertretung selbst übernehmen. 

Nachdem der Verbraucher oder Unternehmer einen Antrag auf gütliche Beilegung eingereicht hat, erhält er eine Eingangsbestätigung.

Der Mediator für Verbrauchergeschäfte kontaktiert die Gegenpartei, um zu fragen, ob sie der Teilnahme an einer alternativen Beilegung der Streitigkeit und der Abgabe einer Stellungnahme zu dem Antrag zustimmt.  Lehnt die Gegenpartei ab oder antwortet sie nicht auf die Einladung des Nationalen Dienstes des Mediators für Verbrauchergeschäfte, ist das Verfahren beendet.

Stimmt die Gegenpartei zu und übermittelt sie dem Mediator für Verbrauchergeschäfte ihren Standpunkt, werden diese Informationen an den Antragsteller übermittelt.

Der Mediator für Verbrauchergeschäfte versucht anschließend, eine Annäherung der Standpunkte der Parteien herbeizuführen, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

Wird keine gütliche Lösung gefunden, kann der Mediator für Verbrauchergeschäfte die Parteien zu einem Treffen in den Räumlichkeiten des Nationalen Dienstes des Mediators für Verbrauchergeschäfte einladen, um gemeinsam über eine gütliche Lösung zu diskutieren.

Falls sich die Parteien auf eine gütliche Lösung einigen können, unterzeichnen sie die besagte Einigung.

Mangels gütlicher Einigung zwischen den Parteien kann der Mediator für Verbrauchergeschäfte ihnen eine Lösung vorschlagen, die sie nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen können.

Das Ergebnis des Verfahrens wird Ihnen in der Regel binnen 90 Tagen mitgeteilt. Diese Frist beginnt, nachdem die Parteien erstmals ihre Standpunkte ausgetauscht haben.

Wird keine gütliche Lösung zwischen den Parteien gefunden, kann der Mediator für Verbrauchergeschäfte ihnen eine Lösung vorschlagen. Diese können die Parteien nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen.

Nein. Natürlich besteht das Ziel darin, zu einer gütlichen Lösung zu gelangen, mit der alle Parteien zufrieden sind. Wird jedoch keine gütliche Lösung zwischen den Parteien gefunden, kann der Mediator für Verbrauchergeschäfte ihnen eine Lösung vorschlagen. In diesem Fall verfügen die Parteien über eine angemessene Frist, um diesen Vorschlag zu untersuchen und den Mediator für Verbrauchergeschäfte zu informieren, ob sie die Lösung annehmen oder ablehnen. 

Sie können das Verfahren der gütlichen Beilegung jederzeit abbrechen und eine Klage vor Gericht einreichen. 

Das Ziel der Mediation besteht darin, mit der Hilfe des Mediators für Verbrauchergeschäfte eine gütliche Lösung auszuarbeiten, welche im Interesse jeder Partei ist, um so das Vertrauen zwischen ihnen wiederherzustellen. Ist das Verfahren erfolgreich, geht jede Partei als Gewinner daraus hervor.

Für die Betriebskosten des Nationalen Dienstes des Mediators für Verbrauchergeschäfte kommt der Staat auf. 

Nein. Die Bearbeitung des Antrags ist sowohl für den Verbraucher als auch für den Unternehmer völlig kostenlos.

Wird Ihr Antrag an eine andere befugte Stelle weitergeleitet, sind deren Dienste in der Regel auch kostenlos. Falls Sie sich an den Kosten beteiligen müssen, muss Ihre Beteiligung bescheiden ausfallen.

Der Mediator für Verbrauchergeschäfte kann sich auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften oder die in dem Bereich geltenden Verhaltenskodizes berufen. Der Lösungsvorschlag kann auch auf Billigkeitserwägungen gründen.

Nein. Sobald der Mediator für Verbrauchergeschäfte Sie darüber informiert hat, dass Ihr Antrag vollständig ist, wird die Verjährungsfrist Ihres Klageanspruchs ausgesetzt und beginnt erst wieder bei Beendigung des Verfahrens.

Nein. Alle Streitigkeiten, die aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer entstanden sind, können dem Mediator für Verbrauchergeschäfte vorgelegt werden, unabhängig vom Betrag, um den es geht.

Nein. Das Verfahren beim Mediator für Verbrauchergeschäfte ist vollkommen freiwillig. Die Parteien können das Verfahren jederzeit abbrechen und es steht ihnen frei, den Lösungsvorschlag des Mediators für Verbrauchergeschäfte anzunehmen oder abzulehnen. 

Ja. Die Parteien können sich während des Verfahrens frei äußern, da die während des Verfahrens preisgegebenen Informationen von der Gegenpartei und vom Mediator für Verbrauchergeschäfte vertraulich behandelt werden müssen. Diese Informationen dürfen in der Regel nicht im Laufe eines etwaigen späteren Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden.

Der Mediator für Verbrauchergeschäfte unterliegt der beruflichen Schweigepflicht und kann in einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren in der Regel nicht als Zeuge vorgeladen werden.

Jede Partei kann dem Schlichter auch vertrauliche Informationen anvertrauen und ihm erklären, dass diese gegenüber der Gegenpartei nicht preisgegeben werden dürfen. Dieses Anliegen muss der Mediator jederzeit berücksichtigen.