Nachdem der Verbraucher oder Unternehmer einen Antrag auf gütliche Beilegung eingereicht hat, erhält er eine Eingangsbestätigung.
Der Mediator für Verbrauchergeschäfte kontaktiert die Gegenpartei, um zu fragen, ob sie der Teilnahme an einer alternativen Beilegung der Streitigkeit und der Abgabe einer Stellungnahme zu dem Antrag zustimmt. Lehnt die Gegenpartei ab oder antwortet sie nicht auf die Einladung des Nationalen Dienstes des Mediators für Verbrauchergeschäfte, ist das Verfahren beendet.
Stimmt die Gegenpartei zu und übermittelt sie dem Mediator für Verbrauchergeschäfte ihren Standpunkt, werden diese Informationen an den Antragsteller übermittelt.
Der Mediator für Verbrauchergeschäfte versucht anschließend, eine Annäherung der Standpunkte der Parteien herbeizuführen, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.
Wird keine gütliche Lösung gefunden, kann der Mediator für Verbrauchergeschäfte die Parteien zu einem Treffen in den Räumlichkeiten des Nationalen Dienstes des Mediators für Verbrauchergeschäfte einladen, um gemeinsam über eine gütliche Lösung zu diskutieren.
Falls sich die Parteien auf eine gütliche Lösung einigen können, unterzeichnen sie die besagte Einigung.
Mangels gütlicher Einigung zwischen den Parteien kann der Mediator für Verbrauchergeschäfte ihnen eine Lösung vorschlagen, die sie nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen können.