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Ist das Verfahren der gütlichen Beilegung vertraulich?

Ja. Die Parteien können sich während des Verfahrens frei äußern, da die während des Verfahrens preisgegebenen Informationen von der Gegenpartei und vom Mediator für Verbrauchergeschäfte vertraulich behandelt werden müssen. Diese Informationen dürfen in der Regel nicht im Laufe eines etwaigen späteren Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden.

Der Mediator für Verbrauchergeschäfte unterliegt der beruflichen Schweigepflicht und kann in einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren in der Regel nicht als Zeuge vorgeladen werden.

Jede Partei kann dem Schlichter auch vertrauliche Informationen anvertrauen und ihm erklären, dass diese gegenüber der Gegenpartei nicht preisgegeben werden dürfen. Dieses Anliegen muss der Mediator jederzeit berücksichtigen.